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AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 - Seite 10.436)

 

I. Allgemeines

 

1. Die nachfolgenden AGB gelten fuer alle dem Fotografen erteilten Auftraege. Sie gelten als

vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in

welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,

Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

 

II. Urheberrecht

 

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des

Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsaetzlich nur fuer den eigenen Gebrauch

des Auftraggebers bestimmt.

3. Uebertraegt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdruecklich

etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht uebertragen, Eine

Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst ueber nach vollstaendiger Bezahlung des Honorars an den

Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu

vervielfaeltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte uebertragen

worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdruecklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,

verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf

Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten an den

Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

III. Verguetung, Eigentumsvorbehalt

 

1. Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine

vereinbarte Pauschale zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten

(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom

Auftraggeber zu tragen. Gegenueber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive

Mehrwertsteuer aus.

2. Faellige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber

geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens 30 (in Worten: dreissig) Tage

nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen

bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu

einem frueheren Zeitpunkt herbeizufuehren.

3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum

des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruecklichen Weisungen hinsichtlich der

Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezueglich der Bildauffassung sowie

der kuenstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wuenscht der Auftraggeber waehrend

oder nach einer Aufnahmeproduktion Aenderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der

Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch fuer bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

 

1. Fuer die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen

Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fuer sich und seine Erfuellungsgehilfen nur bei Vorsatz

und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des

Koerpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder

seine Erfuellungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigefuehrt haben. Fuer Schaeden

an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der

Fotograf - wenn nichts anderes Vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfaeltig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,

von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative/Daten zum Kauf

an.

3. Der Fotograf haftet fuer Lichtbestaendigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen

der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Ruecksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und

Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die

Ruecksendung erfolgt

 

V. Nebenpflichten

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uebergebenen Vorlagen das

Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der

abgebildeten Personen zur Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung und Verbreitung besitzt.

Ersatzansprueche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, traegt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfuegung zu stellen

und unverzueglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung

die Aufnahmeobjekte nicht spaetestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,

gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioraeume die

Gegenstaende auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu

Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstoerung, Ausfallhonorar

 

1. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der

Auftraggeber die nicht ausgewaehlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine

laengere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurueckzusenden. Fuer verlorene

oder beschaedigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschaedigung

nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber

die nicht ausgewaehlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die

ausgewaehlten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurueckzuschicken. Kommt der

Auftraggeber mit der Ruecksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebuehr von

1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,

dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder

Beschaedigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf

Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz betraegt mindestens 1000 (in Worten: eintausend)

Euro fuer jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fuer jedes Duplikat, sofern nicht

der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die

Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens bleibt dem Fotografen

vorbehalten.

3. Wird die fuer die Durchfuehrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gruenden, die der Fotograf

nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so erhoeht sich das Honorar des Fotografen,

sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhaelt der

Fotograf auch fuer die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der

Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder

Fahrlaessigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprueche geltend

machen.

4. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdruecklich vom Fotografen

bestaetigt worden sind. Der Fotograf haftet fuer Fristueberschreitung nur bei Vorsatz und grober

Fahrlaessigkeit.

VII. Datenschutz

Zum Geschaeftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers koennen

gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene

Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie

 

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfaeltigung der Lichtbilder des Fotografen auf

Datentraegern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die uebertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und

Vervielfaeltigung, wenn dieses Recht nicht ausdruecklich uebertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung

 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfaeltigung und Verbreitung,

analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch

Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses

mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes

sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu

kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknuepft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknuepfung so vorzunehmen, dass sie

bei jeder Art von Datenuebertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von

Projektionen, insbesondere bei jeder oeffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als

Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den

Fotografen von allen Anspruechen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

 

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in

Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuer den internen Gebrauch des

Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder aehnlichen Datentraegern ist nur

aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datentraegern und

Geraeten, die zur oeffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder

Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfaeltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem

Wege hergestellt hat, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentraeger, Dateien und Daten an den Auftraggeber

herauszugeben, wenn dies nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wuenscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentraeger, Dateien und Daten zur

Verfuegung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergueten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung gestellt,

duerfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen veraendert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentraegern, Dateien und Daten online und offline

liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der uebermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen

 

Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz des Fotografen,

wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische

Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtliches Sondervermoegen, so ist der

Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

XII. Salvatorische Klausel

 

Soweit Bedingungen der oben aufgefuehrten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ganz oder

teilweise unwirksam sind oder werden, sind die uebrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die

unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

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